Jugendordnung
Jugendordnung des ASV Hagsfeld 1907 e.V.
- beschlossen am 8.3.2024 -
Der ASV Hagsfeld 1907 e.V. tritt für einen manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport und für Fairness im Sport ein. Er verurteilt jegliche Form der Gewalt und des Missbrauchs, unabhängig davon, ob sie/er körperlicher, seelischer, sexueller oder anderer Art ist.
Um der Vereinsjugend zu ermöglichen, sich selbständig zu führen und zu verwalten beschließt die Mitgliederversammlung diese Jugendordnung. Die Jugendordnung des ASV Hagsfeld 1907 legt die Struktur und die Aufgaben der Vereinsjugend fest.
§1Die Vereinsjugend
Alle Vereinsmitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung.
§2Aufgaben
Aufgaben der Vereinsjugend sind:
Durchführung von Freizeit- und Wettkampfsportangeboten (inkl. der entsprechenden Trainingsangebote)
Organisation jugendgemäßer außersportlicher Aktivitäten und Veranstaltungen (z. B. Jugendfeste, Ausflüge, Freizeiten)
Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins
§3Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
Die Jugendversammlung
Der Jugendleitungskreis
Der Jugendleiter
§4Die Jugendversammlung
Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie besteht aus allen Mitgliedern der Vereinsjugend sowie den Mitgliedern des Jugendleitungskreises. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 10 Lebensjahr. Sie haben je eine persönliche, nicht übertragbare, Stimme.
Auf Antrag von 10% der Mitglieder der Vereinsjugend muss eine Jugendversammlung einberufen werden.
Aufgabe der Jugendversammlung ist es:
Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen
Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Vereinsjugend
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Erarbeitung von Vorschlägen zur Vereinsgestaltung und für sportliche und außersportliche Aktivitäten und Veranstaltungen
der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Wahl des Jugendleiters zu unterbreiten
Wahl von zwei Jugendsprechern, welche die Vereinsjugend im Jugendleitungskreis vertreten. Die Jugendsprecher sind mit einer Amtszeit von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist beliebig oft möglich.
Der Jugendleiter kündigt mindestens 14 Tage vor der Jugendversammlung dieselbe an. Die Ankündigung erfolgt auf der Homepage des Vereins sowie per Aushang im Clubhaus.
Die Jugendversammlung wird vom Jugendleiter geleitet.
Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Antrag auf Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.
§5Der Jugendleitungskreis
Der Jugendleitungskreis besteht aus:
Dem Jugendleiter
den zwei Jugendsprechern
bis zu drei weiteren Jugendleitungskreismitgliedern, die vom Vorstand des Vereins im Einvernehmen mit der Jugendversammlung bestimmt und abberufen werden.
Aufgabe des Jugendleitungskreises ist es
Die gesamte Vereinsjugendarbeit zu koordinieren
Jugendveranstaltungen, zu planen und zu organisieren
Fortbildungsangebote für Mitarbeitende und Jugendliche zu durchzuführen.
Den Vorsitz im Jugendleitungskreis hat der Jugendleiter inne
Der Jugendleitungskreis fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen. Im Übrigen regelt der Jugendleitungskreis seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen, dabei sind z.B. auch Beschlüsse auf elektronischem Weg möglich.
§6Der Jugendleiter
Aufgaben des Jugendleiters sind
Vertretung der Vereinsjugend im Vorstand des Vereins, der Mitgliederversammlung und in Sportverbänden und behördlichen Jugendpflege
Leitung des Jugendleitungskreises und der Jugendversammlung
Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung vorgeschlagen.
Gemäß Vereinssatzung wird Jugendleiter von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Zum Jugendleiter können nur Personen gewählt werden, die vorher von der Jugendversammlung vorgeschlagen wurden.
Wird eine zur Wahl zum Jugendleiter vorgeschlagene Person von der Mitgliederversammlung nicht zum Jugendleiter gewählt, so muss die Jugendversammlung erneut einen Wahlvorschlag abgeben. Die Ablehnungsgründe sind der Jugendversammlung bekanntzugeben.